Gesetzestext zur Elternberatung § 95 Abs. 1a AußStrG
Vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht haben die Parteien zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse
ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.